KV INFO
  Der Newsletter der KV RLP für Mitglieder 05 2019  
 

Bestellfrist für Telematik-Anbindung ist rechtens

 

Ein bayerischer Augenarzt wollte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die TI-Anbindung und die damit verbundenen Strafabzüge bei Fristversäumnis rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 wehren. Seine Argumente: Die von ihm eingeholten Angebote seien nicht kostendeckend und enthielten versteckte Zusatzkosten für die Ärzte. Dies sei ein Verstoß gegen die Vorgaben des Gesetzgebers, der von einer Kostenneutralität für die Ärzte ausgehe. Darüber hinaus werde das Defektrisiko für die Geräte auf die Ärzteschaft abgewälzt. Ebenso gebe es keine klaren Angaben zur Speicherung von Patientendaten, sodass die Einrichtung der TI gegen die Datenschutzpflicht verstoße.

 

Die Münchner Richter folgten dieser Argumentation nicht und sahen deshalb keine Grundlage für eine einstweilige Anordnung. Dem öffentlichen Interesse an der zügigen Einführung der Telematik-Infrastruktur stehe das wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers gegenüber. Zwar könnten bei einer Anordnung nach der Rechtsprechung „erhebliche wirtschaftliche Nachteile“ bei einer einstweiligen Anordnung berücksichtigt werden. Derartige Einbußen – geschweige denn eine existenzbedrohende Situation – würden in diesem Fall jedoch nicht vorliegen.

 

Pauschalen müssen die Kosten nicht zu 100 Prozent decken

 

In Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) enthaltene Finanzierungsvereinbarung zur Telematik-Infrastruktur machte das Gericht deutlich, dass den Regelungen keineswegs zu entnehmen sei, dass die Pauschalen kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein müssen. Es handele sich vielmehr um eine Anschubfinanzierung in Form von Pauschalen. Von einer symbolischen Kostenerstattung in niedriger Höhe könne keine Rede sein. Eine finanzielle Beteiligung der Leistungserbringer bei der Einführung der TI halten die Richter für zumutbar.

 

Ebenso sei kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht ersichtlich, so das Gericht. Dessen Einhaltung sei auch dadurch gewährleistet, dass alle Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt werden müssen und auch der Bundesdatenschutzbeauftragte zu beteiligen ist.

 

Beschluss vom 22. März 2019, Az.: S 38 KA 52/19 ER

 

zurück

 
Logo der KV RLP