KV INFO
  Der Newsletter der KV RLP für Mitglieder 05 2019  
 

Telematik-Anbindung: Keine Übergangsregeln für Praxisabgebende

 

Die Kosten für die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) werden in Form der Erstausstattungs- und TI-Startpauschale unabhängig davon erstattet, wie lang eine Praxis noch in Betrieb ist. Die Betriebskostenpauschalen werden solange ausgezahlt, wie die Praxis noch in Betrieb ist, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.

 

Auf Vertragslaufzeiten und Sonderkündigungsrecht achten

 

Vor allem Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits wissen, dass sie ihre Praxis in Kürze abgeben oder schließen werden, sollten vorab die Vertragslaufzeiten prüfen und bei Bedarf kürzere Laufzeiten mit dem Anbieter vereinbaren, empfiehlt die KBV. Nicht nur für das Bundle mit den einzelnen technischen Komponenten gebe es langfristige Verträge für den Betrieb und die Wartung. Auch Verträge für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) haben unterschiedliche, teils sehr lange Laufzeiten. Die Verträge sollten nach Meinung der KBV daher in jedem Fall einen Passus zum Sonderkündigungsrecht bei Praxisaufgabe beinhalten.

 

Übergabemöglichkeiten an Praxisnachfolger prüfen

 

Ärzte in Praxisgemeinschaften oder mit anderen Kooperationsformen können prüfen, ob die TI-Geräte von den in der Praxis verbleibenden Ärzten beziehungsweise vom Nachfolger weiter genutzt werden können. Dazu sollten sie sich bei der KV RLP nach den Regularien bei der Vergabe der Betriebsstättennummer (BSNR) erkundigen. Der IT-Dienstleister kann Auskunft zur Anpassung oder Umschreibung von laufenden Verträgen geben.

 

KV RLP, Service-Center, Telefon 06131 326-326

 

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