KV INFO
  Der Newsletter der KV RLP für Mitglieder 16 2017  
 

Abrechnung: Rückwirkend drei neue GOP bei Verordnung von Cannabis

 

Zum 10. März 2017 ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten. Seither dürfen alle Haus- und Fachärzte eingangs erwähnte Cannabisprodukte und Wirkstoffe verordnen.

 

Um den Aufwand für die Begleiterhebung und die Verordnung zu vergüten, hat der Bewertungsausschuss jetzt folgende GOP rückwirkend in den EBM neu aufgenommen:

 

GOP Bewertung Leistung
01460 28 Punkte Aufklärung über Begleiterhebung/ Aushändigung des Infoblattes
01461 92 Punkte Datenerfassung und Datenübermittlung im Rahmen der Begleiterhebung
01626 143 Punkte Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis

 

Vor der Erstverordnung muss sich der Patient die Therapie von seiner Krankenkasse genehmigen lassen. Die Krankenkassen dürfen die Verordnung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder angewendet werden kann.

 

Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden. In anderen Fällen dürfen sich die Kassen drei, bei gutachterlicher Stellungnahme fünf Wochen Zeit lassen, um über den Antrag zu bescheiden.

 

Der behandelnde Arzt übermittelt Daten im Rahmen einer Begleiterhebung in anonymisierter Form an das BfArM, das nach fünf Jahren für den Gemeinsamen Bundesausschuss einen Bericht erstellt. Der Umfang der Daten wird durch Rechtsverordnung festgelegt.

 

GOP 01460 und 01461 zur fünfjährigen Begleiterhebung

Die GOP 01460 umfasst die Aufklärung des Patienten über die verpflichtende Datenerhebung. Dazu gehört auch die Aushändigung eines Infoblattes, das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heruntergeladen werden kann. Informationsblatt für Patientinnen und Patienten

 

Mit der GOP 01461 werden die Datenerfassung und die Übermittlung der Daten an das BfArM vergütet. Die Leistung kann berechnet werden – entweder nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie oder bei Beendigung der Therapie vor Ablauf eines Jahres zum Zeitpunkt des Therapieendes.

 

Die GOP 01460 und 01461 können bis 31. März 2022 abgerechnet werden; dann endet die fünfjährige Begleiterhebung, die gesetzlich beschlossen wurde.

 

GOP 01626 für die Unterstützung bei der Antragstellung

Für die Antragstellung bei der Krankenkasse benötigen Patienten eine Stellungnahme ihres Arztes. Da ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis, wie in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon eine Genehmigung erforderlich macht, kann eine Berechnung der GOP 01626 bis zu viermal im Krankheitsfall erfolgen.

 

Die GOP 01626 ist dauerhaft im EBM verankert, da die Genehmigungspflicht auch nach Ende der Begleiterhebung bestehen bleibt.

 

Die Vergütung der drei neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär. Weitere Informationen und Links hat die KBV unter folgender Seite zusammengestellt: Informationen KBV Cannabis
 

Den Beschluss des Instituts des Bewertungsausschusses ist unter folgendem Link erreichbar: Beschluss - (hier linke Spalte "Sitzung": "405. BA" anklicken)

 

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