KV INFO
  Der Newsletter der KV RLP für Mitglieder 04 2018  
 

Mehr Verordnungsbefugnisse für Psychotherapeuten

 

In den Verhandlungen mit den Krankenkassen konnte die Kassenärztliche Bundesvereinigung erreichen, dass das Ausstellen der Verordnungen extrabudgetär vergütet wird. Diese Regelung gilt nicht nur für Vertragspsychotherapeuten, sondern auch für Vertragsärzte. Wenn Ärzte eine medizinische Reha verordnet haben, so wurde dies bislang aus der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung bezahlt und damit nicht zu festen Preisen. Bei der Soziotherapie wurde die entsprechende Regelung zur extrabudgetären Vergütung um weitere zwei Jahre verlängert.

 

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Reha sind bereits im EBM enthalten:

 

  • GOP 01611: Verordnung von medizinischer Rehabilitation (302 Punkte)
  • GOP 30810: Erstverordnung Soziotherapie (168 Punkte)
  • GOP 30811: Folgeverordnung Soziotherapie (168 Punkte)

 

Neben dem Ausstellen der Verordnung umfassen die Leistungen der GOP 30810 beispielsweise auch, dass der Psychotherapeut den Patienten bei der Auswahl des Soziotherapeuten unterstützt und an der Erstellung des Betreuungsplans mitwirkt. Die GOP 30811 deckt ab, wenn der Psychotherapeut den soziotherapeutischen Behandlungsplan überprüft und anpasst sowie den Therapieverlauf abstimmt und beobachtet. Um die Leistungen zur Erst- und Folgeverordnung Soziotherapie abrechnen zu können, ist eine Genehmigung der KV RLP notwendig.

 

Psychotherapeutische Sprechstunde ist jetzt Pflicht

 

Zum 1. April 2018 läuft außerdem eine Übergangsregel aus: Die Teilnahme an der psychotherapeutischen Sprechstunde ist dann für Patienten, die eine probatorische Sitzung, eine psychotherapeutische Akutbehandlung oder Richtlinientherapie in Anspruch nehmen möchten, zwingend vorgeschrieben. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Patient zuvor aufgrund einer psychischen Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung oder rehabilitativer Behandlung gewesen ist. In einem solchen Fall kann nach Entlassung auch ohne Sprechstunde direkt mit probatorischen Sitzungen oder der Akutbehandlung begonnen werden.

 

Die psychotherapeutische Sprechstunde muss nicht beim selben Psychotherapeuten stattfinden, der auch die probatorischen Sitzungen, Akutbehandlung oder Richtlinientherapie verantwortet. Eine schriftliche individuelle Rückmeldung mittels des Formulars PTV 11, das jedem Patienten nach Abschluss der Sprechstunde/n ausgehändigt wird, dient als Nachweis über die vollzogene Sprechstunde. Der Psychotherapeut, bei dem die Sprechstunde stattgefunden hat, bewahrt die „Ausfertigung für den Therapeuten“ des PTV 11 in der Patientenakte auf.

 

Einer erneuten psychotherapeutischen Sprechstunde steht nichts im Weg, insbesondere wenn der Patient keinen Nachweis über eine bereits vollzogene erforderliche Sprechstunde führen kann. Die Daten der psychotherapeutischen Sprechstunden sind in den Formularen PTV 1 (Antrag des Versicherten auf Psychotherapie) und PTV 12 (Anzeige der Akutbehandlung) einzutragen.

 

Weitere Informationen bei den für Psychotherapie zuständigen Ansprechpartnern der Abrechnungsberatung.

 

 

zurück

 
Logo der KV RLP